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BAG, 16.01.1980 - 4 AZR 202/78 |
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- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BAG, 16.01.1980 - 4 AZR 202/78
Es liegt damit eine echte unbewußte Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BGHZ 9, 273 ff.; BGH NJW 1975» S. 1116;… BGH NJW 1978, S. 695 jeweils mit weiteren Nachweisen).Unter Beachtung und im Rahmen des mit der getroffenen Regelung verfolgten Sinnes und Zweckes wird das Landesarbeitsgericht somit zu ermitteln haben, was die Parteien bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben für den nunmehr eingetretenen Pall vereinbart hätten, wenn er von ihnen bedacht worden wäre (BGHZ 9, 273 £277 £3 ; BGH NJW 1975 S. 1117;… BGH NJW 1978, S. 695).
- BGH, 14.10.1977 - V ZR 253/74
Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast - Umfang einer Baulastübernahme - …
Auszug aus BAG, 16.01.1980 - 4 AZR 202/78
Es liegt damit eine echte unbewußte Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BGHZ 9, 273 ff.; BGH NJW 1975» S. 1116; BGH NJW 1978, S. 695 jeweils mit weiteren Nachweisen).Unter Beachtung und im Rahmen des mit der getroffenen Regelung verfolgten Sinnes und Zweckes wird das Landesarbeitsgericht somit zu ermitteln haben, was die Parteien bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben für den nunmehr eingetretenen Pall vereinbart hätten, wenn er von ihnen bedacht worden wäre (BGHZ 9, 273 £277 £3 ; BGH NJW 1975 S. 1117; BGH NJW 1978, S. 695).
- BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73
Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft
Auszug aus BAG, 16.01.1980 - 4 AZR 202/78
Unter Beachtung und im Rahmen des mit der getroffenen Regelung verfolgten Sinnes und Zweckes wird das Landesarbeitsgericht somit zu ermitteln haben, was die Parteien bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben für den nunmehr eingetretenen Pall vereinbart hätten, wenn er von ihnen bedacht worden wäre (BGHZ 9, 273 £277 £3 ; BGH NJW 1975 S. 1117;… BGH NJW 1978, S. 695).
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 6 Sa 321/19
Versetzung - Kündigung einer Nebenabrede zum Dienstort - Leistungsbestimmung nach …
Geht man daher davon aus, dass Vereinbarungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Vergütungszahlung zum Inhalt des Arbeitsvertrages im Sinne von § 2 Abs. 1 TVöD-E gehören, können einzelvertragliche Regelungen über den Ort der Arbeitsleistung nicht den Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TVöD-E zugeordnet werden, da sie die Arbeitspflicht unmittelbar und in erheblichem Maße berühren (…vgl. Sponer/Steinherr - Wollensak/Steinherr TVöD Stand April 2020 2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten Rn. 634; vgl. auch: BAG 16. Januar 1980 - 4 AZR 202/78 - Rn. 13, zitiert nach juris) .